{"id":8956,"date":"2012-01-02T19:07:22","date_gmt":"2012-01-02T19:07:22","guid":{"rendered":"http:\/\/wp.agoff.de\/?p=8956"},"modified":"2012-03-03T07:55:40","modified_gmt":"2012-03-03T07:55:40","slug":"briese-laufauskretscham","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/agoff.de\/?p=8956","title":{"rendered":"Briese: Geschichte Dreiradenm\u00fchle"},"content":{"rendered":"<strong>Kaufbrief Nr. 21\u00a0 (1762)<\/strong>\r\nKund und zu wissen sei hiermit jermanniglich, demnach die Dreiradenm\u00fchle durch den Tobias Grundwald im Namen seines Schwiegervaters Michael Oberl\u00e4nders von Sybillenort und seines Schwagers Christian Arlt, als beider Erbbesitzer genannter M\u00fchle, zum Verkauf ausgeboten, auch bereits bis auf die Gn\u00e4digste Herrschaftl. Einwilligung einen Kauf und Verkauf unterm 12.Febr. a.c. geschlossen hatten, so wurde bei Producierung desselben, so auch zugleich obgenannter Michael Oberl\u00e4nder vor sich und den Christian Arlt erschienen. diese M\u00fchle laut bei dem Hochgr\u00e4flichen Amts gefertigten Punctation d.d. Briese den 18. Febr. 1761 auf eben obig getroffenen Verkauf von der Gn\u00e4digsten Herrschaft selbsten angenommen, welche sofort wiederum von gleichgedachter Gn\u00e4digsten Herrschaft verkauft worden wie folgte\r\nIm Namen der allerheiligsten Dreifaltigkeit! Heute ist unten gesetzten dato ein richtiger und unwiderruflicher Kauf und Verkauf abgehandelt und geschlossen worden wie folget:\r\nIch, Friedrich August, das Heiligen R\u00f6mischen Reiches Graf von Kospoth, Titl.\r\nverkaufe die von denen bisherigen Erbbesitzern der Dreiradenm\u00fchle, namens Michael Oberl\u00e4nder und Christian Arlt erkaufte mehrbenannte Dreiradenm\u00fchle vor die von selbigem angenommene Kaufsumme, Beilass, Unkosten und dergl., in Worten: sechshundert Reichsthaler. jeden \u00e0 24 Silbergroschen gerechnet, welche bei Antritt der M\u00fchle term Georgi 1761 bar und auf einmal bezahlet wird, auch das Herrschaftl. Laudemium und Gerichtssporteln traget K\u00e4ufer allein und bekommt zum Beilass:\r\n1 Pferd, 1 Ochsen, 1 Kuh, 1 Bremmerle, 1 beschlagenen Wagen, 1 Pflug, 1 Paar Eggen mit zugeh\u00f6rigen eisernen Zinken, den Ruhrhaken in gutem Stande, auch einen ( &#8230; ) Sillen, 2 (&#8230; ) Mehlbeutel ohne Ketten, 2 Klammern, das Schwenkeisen, einen Siedelade ohne Zinken. 1 taugl. Waage und 1 Paar Leitern, und 30 Schutten Stroh, von drei Scheffeln Aussaat beim sogenannten Hundsteich hat der Tobias Grunwald die Einernte zu geniessen (&#8230;)\r\nan den Heinrich Scholz mit allem ihrem bisherigen Recht und Gerechtigkeiten, Nutzungen und Beschwerden mit allen ihren Geb\u00e4uden und Zubeh\u00f6rungen an Malwerk und an der Brettm\u00fchle, desgleichen an Akkern, Wiesewachs und Hutungen. wie solche in ihren Rainen und Grenzen gelegen. Es bestehst aber dieses ganze Werk oder Wirtschaft\r\n1. in der Mehl und Brettm\u00fchle, mit der dabei befindlichen Wohnung, Scheuer, Stallung und Schuppen, und alledem, was dabei erd-, niet-, und nagelfest ist, wo denn die Besitzer sowohl die Geb\u00e4ude als die Radest\u00fchle, R\u00e4der und die Vaathetr\u00f6ge (?), bei der Mehl und Brettm\u00fchle, und in Summa das ganze gehende Werk und wies dazu geh\u00f6ret, in gutem und baulichem Stande erhalten, dazu das kieferne Holz zum Wasserbau, und wo sie es sonst n\u00f6tig haben, von der Grundherrschaft erkaufen, welche ihnen aber solches umsonst zuf\u00fchren, auch die Bach oben und unten durch die Gemeine, der jedoch die Besitzer das Gew\u00f6hnliche reichen m\u00fcssen, im Stande erhaltene desglichen das Wasserbette bis zum Einschuss ohne des M\u00fcllers Zutun baust\u00e4ndig conservieren l\u00e4sst,- ferner ihnen so viele Untertanen, als sie zum Kleiben (?), Bauen und Heben n\u00f6tig haben, gibet und anweiset, jedoch m\u00fcssen sie solches zu rechter Zeit verlangen, wo die Herrschaftl. Wirtschaft nicht gehindert, wird, und denen Untertanen das gew\u00f6hnliche Lohn gibet, wie solches die Herrschaft selber bezahle t.\r\n2.in denjenigen Ackerst\u00fccken, welche bisherige Besitzer genossen, n\u00e4mlich: das St\u00fcck, so von dem dabei befindlichen Kiefernw\u00e4ldel angehet und hart an der poln. Ellguther und Ostrowiner Grenze fortl\u00e4uft, bis an das alte Fluder, wo ein Oberschlagegraben das Wasser aus dem.Ostrowiner Teich (sp\u00e4ter Werden) bis an das sogenannte kleine Dreir\u00e4derteichel f\u00fchret. Ferner das St\u00fcck, so \u00fcber diesen Oberschlagegraben an das daselbst befindlichen Erlen- und Kiefernholz wiederum angehat und sich in einer Strecke bis an den Brieser und Zuckler Wald, oder eigentlicher zu beschreiben, bis an das sogenannte Hundsteichel ausbreitet und endlich in drei St\u00fcckel Acker neben der M\u00fchle an dem Wege, so von Briese nach der M\u00fchle gehet, unter welchem eines der alte Rossgarten genannet wird.\r\n3, in der Hutung, welche die Besitzer auf allen diesen Ackerst\u00fccken, inglichen von dem Wege von Briese her, rechter Hand, z-wischen dem M\u00fchlteiche und dem Brieser Acker, in denen daselbst befindlichen Str\u00e4uchern, bis an die poln. Ellguther Grenze, weiter in dem lebendigen Holz und anstossenden Kiefernw\u00e4ldgen, welche zusammen bei dem Ostroawiner Teich anfangen und an dem obengedachten Oberschlagegraben, auf beiden Seiten ihres Ackers bis an das neue Teichel fortgehen, anf\u00e4nglich zu 20 und 30 Ellen, hernach aber bei dem Kiefernw\u00e4ldgen zu 50 Ellen breit und bis 2 Gewende lang sind, &#8211; und dann hinter ihren Ackern gegen die Brieser und Zuckler Grenze eigent\u00fcmlich, und ohne jemandes Hinderung gemeinsam, auch in dem Hundsteichel, welches hierunter begriffen ist, wenn es die Gelegenheit ergiebet,- und in ihren Wiesen und Hutung, die von dem obgedachten Kiefernw\u00e4ldgen anfangen und zwischen dem anderen Acker und einigem Strungholz, von dem neuen Teich bis an den Ostrowiner Teich fortgehen, und die bei der M\u00fchle zu einer eigent\u00fcmlichen Hutung angewiesen worden, so weit, als es das Wasser zul\u00e4sset. Gras, Heu , Grummet machen k\u00f6nnen, jedoch bescheidentlich und dergestalt, das alsdann, wenn das Brieser Feld, so an dem Dreir\u00e4der M\u00fchlteich und dem dasigen Erlen- und Strauchholz st\u00f6sset, brache lieget oder abgeerntet worden, sowohl die Hofe- als Gemeindehutung bis an den Hauptgraben des Dreir\u00e4der M\u00fchlteiches und an der poln. Ellguther Grenze gehet, und dass sie sowohl als der ( &#8230; ),.wie auch der Gemeinhirte alsdann in den Stoppeln, wie auch in dem dasigen Strauch- und Erlinholz, und in dem Teiche bis an den Hauptgraben gemeinschaftlich h\u00fcten k\u00f6nnen, als auch die Leute grasen k\u00f6nnen. (Denn was \u00fcber dem Haupt- graben lieget, ist davon ausgenommen, und k\u00f6nnen die Besitzer der M\u00fchle dasselbe nicht allein zur Hutung vor sich allein, sondern auch, wann es die Gelegenheit ergiebet, zum Heu und Grummet gebrauchen.) Die Besitzer d\u00fcrfen von allem Holz, welches oben beschrieben worden, und zum Brennen, oder auch wohl gar zu richtigem Hauen tauglich ist, es seien Erlin, Birken oder Kiefern, nichts abhauen oder ausroden, es w\u00e4ren denn Dornen, hartweydne (?) Haseln, derer sich in dem sogenanten Ross- und Krautgarten befinden, oder verdorrte St\u00f6cke, welche weiter keinen Nutzen br\u00e4chten und nur das Wachstum das Grases hinderten, das soll ihnen abzuhauen und auszuroden erlaubet sein.\r\nEr zinset demnach j\u00e4hrlich zu Georgi:\r\n1. an Gelde inclusive H\u00fchner und Eierzins 12 Thlr.\r\n2. Korn, 8 Malter Breslauer Mass, so vor Gesinde und Sch\u00e4fer zu ihrer Kost angewiesen wird und liefert von einem jeden Scheffel dieses Getreides, wie auch dessen, was sonsten von seiten der Grundherrschaft zum Mahlen zu ihm gebracht wird, 6 geschlichte Viertel Mehl und 2 Metzen Kleien, auch ist er schuldig und verbunden, denen Mahlg\u00e4sten, besonders denen Untertanen, gute Ausrichtung zu tun.\r\n3. Er schneidet vor die Grundherrschaft j\u00e4hrlich 17 Schock Bretter umsonst, -.was aber \u00fcber diese Zahl verlanget werden m\u00f6chte, davon wird ihm das Schock mit 2 Fl. rheinisch bezahlt und er ist verbunden alle Schwarten von den Herrschaftl. Kl\u00f6tzern zur\u00fcckzugeben, und die S\u00e4gesp\u00e4ne, damit solche nicht in die Bach fallen und dieselbe verstopfen, auf die Seite zu r\u00e4umen, -dann die M\u00fchlsteine welche von der Herrschaft, jedoch nicht weiter als von Breslau zugef\u00fchret werden, vor seine Kosten zu bezahlen und zu besorgen, ,auch der Herrschaft Bier und Branntwein nach dem gew\u00f6hnlichen Preis und Wert des Getreides zu schenken und j\u00e4hrlich 2 Fass Fische umsonst nach Breslau zu fuhren.\r\nK\u00e4ufer kann mit dieser an sich erkauften Mehl- und Brettm\u00fchle als mit seinem Eigentum gebaren, solche verkaufen, vertauschen, verpf\u00e4nden und wie es ihm an n\u00fctzlichstem zu sein d\u00fcnket, jedoch nicht anders als mit allemaliger Genehmhaltung und Einwilligung der Gn\u00e4digsten Grundherrschaft, auch so oft dieses geschieht, muss das gew\u00f6hnliche Laudemium \u00e0 10 % entrichtet werden.\r\nVorstehenden Kauf und Verkauf nach allem seinem Inhalt, Punkten und Klauseln, confirmiere ich als Erbherrschaft, jedoch allen meinen Anspr\u00fcchen unsch\u00e4dlich, mit meinem Namen, Unterschrift und beigedrucktem Amtssiegel. Geschehen, Halbau, den 26. Nov.1762.\r\nNb. An der poln. Ellguther Grenze haben die M\u00fcller auf ihrem, Acker, welcher nicht tragbar ist und zwischen dem poln. Ellguther und dem Brieser Walde lieget, Kiefricht aufwachsen lassen und bestehet in (&#8230; ) Ellen in tri angel. breit und (&#8230;) Ellen lang, so zu ihrem Eigentum geh\u00f6ret, und um allen Streit zu vermeiden, hier angemerket wird.\r\n\r\n&nbsp;\r\n\r\n&nbsp;","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kaufbrief Nr. 21\u00a0 (1762) Kund und zu wissen sei hiermit jermanniglich, demnach die Dreiradenm\u00fchle durch den Tobias Grundwald im Namen seines Schwiegervaters Michael Oberl\u00e4nders von Sybillenort und seines Schwagers Christian Arlt, als beider Erbbesitzer genannter M\u00fchle, zum Verkauf ausgeboten, auch bereits bis auf die Gn\u00e4digste Herrschaftl. 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