Satzung in der Fassung vom 22. März 2014

Satzung der Arbeitsgemeinschaft ostdeutscher Familienforscher e.V.

in der Fassung der 7. Änderung vom 22. März 2014

§ 1

  1. Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft ostdeutscher Familienforscher e. V.ˮ, abgekürzt „AGoFFˮ.
  2. Der Sitz des Vereins ist die Stadt Herne.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung in genealogischer und familienkundlicher Hinsicht, einschließlich der wissenschaftlichen Nachbargebiete der Heraldik, Sphragistik, historischen Demografie und der Namensforschung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‟Steuerbegünstigte Zweckeˮ der Abgabenordnung. Der Verein ist überregional und selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Das Forschungsgebiet erstreckt sich auf den gesamten Siedlungsraum deutschsprachiger Menschen im Osten.
  2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Forschung nach genealogischem und historischem Material (wie z. B. Personen- und Zivilstandsregister, Kirchenbücher, Handschriften Bücher, Bilder und Karten), dessen auch EDV-gestützte Sicherung und Auswertung (Verkartung) sowie durch Veröffentlichung in den vereinseigenen Publikationen, in Monografien und EDV-gestützten Kommunikations- und Veröffentlichungsmedien einschließlich der Beratung seiner Mitglieder.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Weder Vereinsmitglieder noch Dritte dürfen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Dem Schriftleiter einer vereinseigenen Publikation kann auch als Mitglied des Vorstandes oder Beirates für seine Schriftleitertätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt werden.
  4. Mitglieder des Vorstandes, des Beirats, Leiter von Forschungsgruppen sowie Rechnungsprüfer erhalten Ersatz ihrer tatsächlichen Auslagen und Ersatz ihrer Reisekosten nach Maßgabe einer gesonderten, durch den Vorstand zu beschließenden Reisekostenordnung.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden.
  3. Mitglieder können den Status eines fördernden Mitgliedes erwerben (Förderer). Fördernde Mitglieder verpflichten sich in einer schriftlichen, dem Vorstand gegenüber abzugebenden Erklärung, mindestens den dreifachen Jahresbeitrag eines ordentlichen Mitglieds zu zahlen. Diese Verpflichtung kann frühestens drei Jahre nach Abgabe der Erklärung zurückgezogen werden. Der Status als förderndes Mitglied kann von vornherein auf diesen oder einen längeren Zeitraum begrenzt werden. Der Status als Förderer erlischt, wenn die übernommene Zahlungsverpflichtung nicht eingehalten wird. Fördernde Mitglieder werden in geeigneter Weise als solche bekannt gemacht, sofern sie nicht ausdrücklich wünschen, in dieser Eigenschaft nicht namentlich genannt zu werden. Mitglieder, die gegen Zahlung eines Entgelts Auftragsforschungen für Dritte ausführen (Berufsgenealogen) oder Einnahmen aus beruflichen bzw. gewerblichen Tätigkeiten erzielen, deren Förderung auch der Zwecksetzung des Vereins entspricht, können nicht fördernde Mitglieder werden. Zu Ehrenförderern kann der Vorstand natürliche Personen ernennen, die die Belange des Vereins in materieller Hinsicht in besonders nachhaltiger Weise gefördert haben.
  4. Auch Personenvereinigungen, juristische Personen und Körperschaften können ordentliche und fördernde Mitglieder werden.
  5. Zu Ehrenmitgliedern kann der Beirat natürliche Personen ernennen, denen der Verein eine wesentliche Förderung seiner wissenschaftlichen Arbeit verdankt. Sie sind berechtigt an den Vorstands- und Beiratssitzungen – ohne Stimmrecht – teilzunehmen.
  6. Die Mitglieder nimmt der Vorstand nach schriftlicher Anmeldung auf. Ein Anspruch auf Erlangung der Mitgliedschaft besteht nicht.

§ 4
Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    • durch den Austritt, der nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erklärt werden kann;
    • durch Streichung in der Mitgliederliste;
    • durch Ausschluss aus wichtigem Grund;
    • durch den Tod;
    • durch Auflösung (Personenvereinigungen, juristische Personen und Körperschaften).
  2. Streichung
    Ein Mitglied, das sich mit der Zahlung des Jahresbeitrages länger als ein Jahr in Zahlungsrückstand befindet, wird vom Schatzmeister unter Hinweis auf diese Satzungsbestimmung und unter Einräumung einer letzten Zahlungsfrist von zwei Wochen gemahnt. Nach fruchtlosem Ablauf auch dieser Frist erfolgt die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste, ohne dass es noch einer gesonderten Mitteilung bedarf. Die Streichung wird auf Antrag des Mitglieds rückwirkend aufgehoben, sobald aufgelaufene Verbindlichkeiten (Beiträge und die dem Verein entstandenen Kosten) bezahlt sind.
  3. Ausschluss aus wichtigem Grund
    Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Verwirklichung des Vereinszweckes gefährdet oder das Ansehen und die Interessen des Vereins oder seiner Mitglieder schädigt. Vor einer Beschlussfassung ist dem Mitglied vom Vorstand Gelegenheit zur Äußerung binnen vier Wochen zu dem beabsichtigten Vereinsausschluss einzuräumen. Der Beschluss des Vorstandes ist zu begründen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief gegen Rückschein zuzuleiten. Der Zugang gilt auch dann als bewirkt, wenn die Einschreibsendung aus in der Person des Mitgliedes liegenden Gründen nicht erfolgt und die Sendung innerhalb der nach entsprechender Benachrichtigung in Lauf gesetzten Lagerfristen vom Mitglied nicht in Empfang genommen wird. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dem Zugang der Ausschlussmitteilung beim Vorstand schriftlich Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch ist sodann auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu entscheiden. Diese kann den Beschluss des Vorstandes bestätigen oder aufheben. Wichtiger Grund kann ein Verhalten sein, das geeignet ist, den Verein in seinem Ansehen oder seiner Arbeit zu schädigen, insbesondere das Wirken gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung.

§ 5
Mitgliedsbeiträge

  1. Der Jahresbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Jahresbeitrag ist bis zum 1. März eines jeden Jahres zur Zahlung fällig und auch im Falle des Erwerbs oder der Beendigung der Mitgliedschaft während des laufenden Kalenderjahres stets in voller Höhe zu entrichten. Bei nicht fristgerechter Zahlung des Mitgliedsbeitrages wird die Belieferung mit den Veröffentlichungen eingestellt. Erst nach Beseitigung des Rückstandes werden diese nachgeliefert. Bei Rechnungsstellung können 5,- € zusätzlich zum jeweiligen Mitgliedsbeitrag erhoben werden.
  3. Auf besonderen Antrag hin kann der Vorstand den Beitrag stunden oder ermäßigen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  4. Für den Beitrag erhalten die Mitglieder die Veröffentlichungen des Vereins und sonstige Druckschriften sowie Auskunft durch die Forschungsstellen.

§ 6
Rechnungsführung

  1. Der Schatzmeister verwaltet die Mittel im Einvernehmen mit dem übrigen Vorstand.
  2. In Geldsachen sind der Schatzmeister oder der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende zeichnungsberechtigt.

§ 7
Rechnungsprüfer

Die Haushaltsführung, der Jahresabschluss und die Kasse des Vereins sind mindestens einmal im Geschäftsjahr zu überprüfen und das Ergebnis von Rechnungsprüfern in einem schriftlichen Prüfungsbericht festzuhalten. Dazu sind auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer auf vier Jahre zu bestellen, die sowohl dem Vorstand als auch dem Beirat nicht angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig, wobei von den Rechnungsprüfern jeweils einer ausscheiden muss.

§ 8
Gliederung des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung,
    • der Vorstand;
    • der Beirat.
  2. Außerdem unterhält der Verein Forschungsstellen, Forschungsgruppen und zentrale Einrichtungen, die der Vorstand einrichtet und aufhebt.
  3. Diese Forschungsstellen, Forschungsgruppen und zentrale Einrichtungen sind ohne eigene Rechtspersönlichkeit und betreuen die Mitglieder in ihrem Bereich. Ihre Rechte und Pflichten im Verein regelt der Vorstand.

§ 9
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem Vorsitzenden,
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Schriftführer,
    • dem Schatzmeister,
    • dem stellvertretenden Schriftführer,
    • dem stellvertretenden Schatzmeister,
    • bis zu drei weiteren Mitgliedern mit eigenem Aufgabenbereich.
    Sie werden von der Mitgliederversammlung auf vier Geschäftsjahre gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben unbeschadet dessen bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl einzelner Vorstandsmitglieder oder des gesamten Vorstandes ist zulässig.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vertreten, die jeweils alleinvertretungsberechtigt sind. Der stellvertretende Vorsitzende darf von seiner Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist oder ihn hiermit beauftragt.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so kann der Vorstand an seiner Stelle ein anderes Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen, wenn ihm dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben zweckmäßig erscheint.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren – auch per elektronischer Post – abstimmen.
  5. Der Vorstand beruft und entlässt die Leiter der Forschungsstellen, Forschungsgruppen und der zentralen Einrichtungen sowie die Schriftleiter der Zeitschriften ‟Archiv ostdeutscher Familienforscher (AOFF)ˮ, „Zeitschrift für Ostdeutsche Familiengeschichte (ZOFG)ˮ und „Arbeitsbericht (ARB)ˮ.

§ 10
Beirat

  1. Der Beirat besteht aus den berufenen Leitern der Forschungsstellen und der zentralen Einrichtungen sowie den Schriftleitern der Zeitschriften AOFF, ZOFG und ARB, soweit diese nicht Mitglied des Vorstandes sind.
  2. Der Beirat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens alle zwei Jahre, zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder ein Zehntel der Vereinsmitglieder es schriftlich beantragt.
  3. Der Beirat wird vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen und von ihm oder seinem Vertreter geleitet. Er hat kein Stimmrecht. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
  4. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Vertreter anwesend ist. Jedes Beiratsmitglied hat eine Stimme. § 9 Abs. 4 Satz 2 der Satzung gilt auch für ihn.
  5. Der Beirat hat, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, beratende Aufgaben, unterbreitet Vorschläge und spricht Empfehlungen aus.

§ 11
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    • die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes und des Beirats sowie der Prüfungsberichte der Rechnungsprüfer,
    • die Entlastung des Vorstandes,
    • die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
    • die Bestellung der Rechnungsprüfer nach § 7 der Satzung,
    • die Festsetzung des Jahresbeitrages,
    • die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Beirats,
    • die Entscheidung über Einsprüche nach § 4 Absatz 3 der Satzung,
    • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  2. Alle zwei Geschäftsjahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich auf dem Postwege oder per elektronischer Post einzuladen sind. Die Einladungen sollen spätestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung zum Versand gegeben werden. Anträge von Mitgliedern, über die auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden soll, müssen mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht und mit einer Begründung versehen sein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es der Vorstand oder der Beirat beschließt oder wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder es schriftlich mit Gründen beantragt.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und wird vom Vorsitzenden (im Verhinderungsfalle von einem anderen Vorstandsmitglied) geleitet.
  4. Soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vollmacht ist zulässig; die so vertretenen Mitglieder gelten als anwesend. Die Vollmacht muss auf den Namen des Bevollmächtigten ausgestellt sein und soll möglichst die Tagesordnungspunkte bezeichnen, zu denen Vollmacht erteilt wird, doch sind auch unbeschränkte Vollmachten zulässig. Die Vollmachtsschreiben werden der Sitzungsniederschrift beigeheftet. Niemand kann mehr als drei Vollmachten übernehmen, darüber hinaus erteilte Vollmachten sind ungültig.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Ein Abdruck der Niederschrift wird in den Arbeitsberichten veröffentlicht.

§ 12
Forschungsstellen

  1. Um die Mitglieder bei ihren Forschungen zu beraten und die Forschungsarbeit zu fördern, bestehen ‟Forschungsstellenˮ für die einzelnen regionalen Gebiete.
  2. Sie sollen das für ihren Bereich vorhandene Material sammeln, ordnen und in geeigneter Form auswerten sowie möglichst selbst Forschung betreiben.
  3. Mit den Organisationen ihres regionalen Bereichs halten sie enge Verbindung.
  4. Die Mitglieder sollen den Forschungsstellen ihr eigenes einschlägiges Material zur Verfügung stellen. Abschriftliche Übersendung desselben wird bei Anfragen an die Forschungsstellen erwartet.
  5. Auskünfte an die Mitglieder werden gegen Freiumschlag oder per elektronischer Post möglichst kostenlos erteilt. Bei erheblichen Forschungsarbeiten oder für Auslagen können Unkostenbeiträge nach vorheriger Vereinbarung berechnet werden.

§ 13
Veröffentlichungen

  1. Der Verein gibt das ‟Archiv ostdeutscher Familienforscher (AOFF)ˮ heraus, das u. a. den Mitgliedern den Abdruck von Forschungsergebnissen geringen Umfangs ermöglicht.
  2. Der Verein gibt die „Zeitschrift für Ostdeutsche Familiengeschichte (ZOFG)ˮ heraus, die u. a. den Mitgliedern den Abdruck von Forschungsergebnissen größeren Umfangs ermöglicht.
  3. Darüber hinaus kann der Verein eigene Schriftenreihen herausgeben und sich an der Herausgabe von Monografien durch die Dr. Werner-Emil-Maaß-Stiftung zur Förderung der ostdeutschen Genealogie mit Sitz in Herne beteiligen.
  4. Zur zwischenzeitlichen Unterrichtung seiner Mitglieder gibt der Verein ‟Arbeitsberichte (ARB)ˮ heraus, die möglichst vierteljährlich den Mitgliedern zugesandt werden.
  5. Das AOFF, die ZOFG und die ARB können auch in elektronischer Form erstellt und versandt werden.

§ 14
Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins

  1. Satzungsänderungen können durch die Mitgliederversammlung nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  3. Eine Stimmenübertragung ist im Punkt 2 nicht möglich.
  4. Die Abwicklung führt der Vorstand durch, der dazu gegebenenfalls neu gewählt werden kann.
  5. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stiftung Martin-Opitz-Bibliothek in Herne, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15
Unwirksame Klauseln und Schlussbestimmung

  1. Ist eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam, so berührt dies die Geltung der restlichen Satzung nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine der unzulässigen Bestimmung möglichst nahe kommende, zulässige Regelung.
  2. Die unwirksame Bestimmung der Satzung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit so zu ändern oder zu ergänzen, dass der mit der Regelung verfolgte Zweck möglichst erreicht wird.

Die Satzung als PDF-Dokument zum Download   

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