Briese: Geschichte Dreiradenmühle

Kaufbrief Nr. 21  (1762) Kund und zu wissen sei hiermit jermanniglich, demnach die Dreiradenmühle durch den Tobias Grundwald im Namen seines Schwiegervaters Michael Oberländers von Sybillenort und seines Schwagers Christian Arlt, als beider Erbbesitzer genannter Mühle, zum Verkauf ausgeboten, auch bereits bis auf die Gnädigste Herrschaftl. Einwilligung einen Kauf und Verkauf unterm 12.Febr. a.c. geschlossen hatten, so wurde bei Producierung desselben, so auch zugleich obgenannter Michael Oberländer vor sich und den Christian Arlt erschienen. diese Mühle laut bei dem Hochgräflichen Amts gefertigten Punctation d.d. Briese den 18. Febr. 1761 auf eben obig getroffenen Verkauf von der Gnädigsten Herrschaft selbsten angenommen, welche sofort wiederum von gleichgedachter Gnädigsten Herrschaft verkauft worden wie folgte Im Namen der allerheiligsten Dreifaltigkeit! Heute ist unten gesetzten dato ein richtiger und unwiderruflicher Kauf und Verkauf abgehandelt und geschlossen worden wie folget: Ich, Friedrich August, das Heiligen Römischen Reiches Graf von Kospoth, Titl. verkaufe die von denen bisherigen Erbbesitzern der Dreiradenmühle, namens Michael Oberländer und Christian Arlt erkaufte mehrbenannte Dreiradenmühle vor die von selbigem angenommene Kaufsumme, Beilass, Unkosten und dergl., in Worten: sechshundert Reichsthaler. jeden à 24 Silbergroschen gerechnet, welche bei Antritt der Mühle term Georgi 1761 bar und auf einmal bezahlet wird, auch das Herrschaftl. Laudemium und Gerichtssporteln traget Käufer allein und bekommt zum Beilass: 1 Pferd, 1 Ochsen, 1 Kuh, 1 Bremmerle, 1 beschlagenen Wagen, 1 Pflug, 1 Paar Eggen mit zugehörigen eisernen Zinken, den Ruhrhaken in gutem Stande, auch einen ( … ) Sillen, 2 (… ) Mehlbeutel ohne Ketten, 2 Klammern, das Schwenkeisen, einen Siedelade ohne Zinken. 1 taugl. Waage und 1 Paar Leitern, und 30 Schutten Stroh, von drei Scheffeln Aussaat beim sogenannten Hundsteich hat der Tobias Grunwald die Einernte zu geniessen (…) an den Heinrich Scholz mit allem ihrem bisherigen Recht und Gerechtigkeiten, Nutzungen und Beschwerden mit allen ihren Gebäuden und Zubehörungen an Malwerk und an der Brettmühle, desgleichen an Akkern, Wiesewachs und Hutungen. wie solche in ihren Rainen und Grenzen gelegen. Es bestehst aber dieses ganze Werk oder Wirtschaft 1. in der Mehl und Brettmühle, mit der dabei befindlichen Wohnung, Scheuer, Stallung und Schuppen, und alledem, was dabei erd-, niet-, und nagelfest ist, wo denn die Besitzer sowohl die Gebäude als die Radestühle, Räder und die Vaathetröge (?), bei der Mehl und Brettmühle, und in Summa das ganze gehende Werk und wies dazu gehöret, in gutem und baulichem Stande erhalten, dazu das kieferne Holz zum Wasserbau, und wo sie es sonst nötig haben, von der Grundherrschaft erkaufen, welche ihnen aber solches umsonst zuführen, auch die Bach oben und unten durch die Gemeine, der jedoch die Besitzer das Gewöhnliche reichen müssen, im Stande erhaltene desglichen das Wasserbette bis zum Einschuss ohne des Müllers Zutun bauständig conservieren lässt,- ferner ihnen so viele Untertanen, als sie zum Kleiben (?), Bauen und Heben nötig haben, gibet und anweiset, jedoch müssen sie solches zu rechter Zeit verlangen, wo die Herrschaftl. Wirtschaft nicht gehindert, wird, und denen Untertanen das gewöhnliche Lohn gibet, wie solches die Herrschaft selber bezahle t. 2.in denjenigen Ackerstücken, welche bisherige Besitzer genossen, nämlich: das Stück, so von dem dabei befindlichen Kiefernwäldel angehet und hart an der poln. Ellguther und Ostrowiner Grenze fortläuft, bis an das alte Fluder, wo ein Oberschlagegraben das Wasser aus dem.Ostrowiner Teich (später Werden) bis an das sogenannte kleine Dreiräderteichel führet. Ferner das Stück, so über diesen Oberschlagegraben an das daselbst befindlichen Erlen- und Kiefernholz wiederum angehat und sich in einer Strecke bis an den Brieser und Zuckler Wald, oder eigentlicher zu beschreiben, bis an das sogenannte Hundsteichel ausbreitet und endlich in drei Stückel Acker neben der Mühle an dem Wege, so von Briese nach der Mühle gehet, unter welchem eines der alte Rossgarten genannet wird. 3, in der Hutung, welche die Besitzer auf allen diesen Ackerstücken, inglichen von dem Wege von Briese her, rechter Hand, z-wischen dem Mühlteiche und dem Brieser Acker, in denen daselbst befindlichen Sträuchern, bis an die poln. Ellguther Grenze, weiter in dem lebendigen Holz und anstossenden Kiefernwäldgen, welche zusammen bei dem Ostroawiner Teich anfangen und an dem obengedachten Oberschlagegraben, auf beiden Seiten ihres Ackers bis an das neue Teichel fortgehen, anfänglich zu 20 und 30 Ellen, hernach aber bei dem Kiefernwäldgen zu 50 Ellen breit und bis 2 Gewende lang sind, – und dann hinter ihren Ackern gegen die Brieser und Zuckler Grenze eigentümlich, und ohne jemandes Hinderung gemeinsam, auch in dem Hundsteichel, welches hierunter begriffen ist, wenn es die Gelegenheit ergiebet,- und in ihren Wiesen und Hutung, die von dem obgedachten Kiefernwäldgen anfangen und zwischen dem anderen Acker und einigem Strungholz, von dem neuen Teich bis an den Ostrowiner Teich fortgehen, und die bei der Mühle zu einer eigentümlichen Hutung angewiesen worden, so weit, als es das Wasser zulässet. Gras, Heu , Grummet machen können, jedoch bescheidentlich und dergestalt, das alsdann, wenn das Brieser Feld, so an dem Dreiräder Mühlteich und dem dasigen Erlen- und Strauchholz stösset, brache lieget oder abgeerntet worden, sowohl die Hofe- als Gemeindehutung bis an den Hauptgraben des Dreiräder Mühlteiches und an der poln. Ellguther Grenze gehet, und dass sie sowohl als der ( … ),.wie auch der Gemeinhirte alsdann in den Stoppeln, wie auch in dem dasigen Strauch- und Erlinholz, und in dem Teiche bis an den Hauptgraben gemeinschaftlich hüten können, als auch die Leute grasen können. (Denn was über dem Haupt- graben lieget, ist davon ausgenommen, und können die Besitzer der Mühle dasselbe nicht allein zur Hutung vor sich allein, sondern auch, wann es die Gelegenheit ergiebet, zum Heu und Grummet gebrauchen.) Die Besitzer dürfen von allem Holz, welches oben beschrieben worden, und zum Brennen, oder auch wohl gar zu richtigem Hauen tauglich ist, es seien Erlin, Birken oder Kiefern, nichts abhauen oder ausroden, es wären denn Dornen, hartweydne (?) Haseln, derer sich in dem sogenanten Ross- und Krautgarten befinden, oder verdorrte Stöcke, welche weiter keinen Nutzen brächten und nur das Wachstum das Grases hinderten, das soll ihnen abzuhauen und auszuroden erlaubet sein. Er zinset demnach jährlich zu Georgi: 1. an Gelde inclusive Hühner und Eierzins 12 Thlr. 2. Korn, 8 Malter Breslauer Mass, so vor Gesinde und Schäfer zu ihrer Kost angewiesen wird und liefert von einem jeden Scheffel dieses Getreides, wie auch dessen, was sonsten von seiten der Grundherrschaft zum Mahlen zu ihm gebracht wird, 6 geschlichte Viertel Mehl und 2 Metzen Kleien, auch ist er schuldig und verbunden, denen Mahlgästen, besonders denen Untertanen, gute Ausrichtung zu tun. 3. Er schneidet vor die Grundherrschaft jährlich 17 Schock Bretter umsonst, -.was aber über diese Zahl verlanget werden möchte, davon wird ihm das Schock mit 2 Fl. rheinisch bezahlt und er ist verbunden alle Schwarten von den Herrschaftl. Klötzern zurückzugeben, und die Sägespäne, damit solche nicht in die Bach fallen und dieselbe verstopfen, auf die Seite zu räumen, -dann die Mühlsteine welche von der Herrschaft, jedoch nicht weiter als von Breslau zugeführet werden, vor seine Kosten zu bezahlen und zu besorgen, ,auch der Herrschaft Bier und Branntwein nach dem gewöhnlichen Preis und Wert des Getreides zu schenken und jährlich 2 Fass Fische umsonst nach Breslau zu fuhren. Käufer kann mit dieser an sich erkauften Mehl- und Brettmühle als mit seinem Eigentum gebaren, solche verkaufen, vertauschen, verpfänden und wie es ihm an nützlichstem zu sein dünket, jedoch nicht anders als mit allemaliger Genehmhaltung und Einwilligung der Gnädigsten Grundherrschaft, auch so oft dieses geschieht, muss das gewöhnliche Laudemium à 10 % entrichtet werden. Vorstehenden Kauf und Verkauf nach allem seinem Inhalt, Punkten und Klauseln, confirmiere ich als Erbherrschaft, jedoch allen meinen Ansprüchen unschädlich, mit meinem Namen, Unterschrift und beigedrucktem Amtssiegel. Geschehen, Halbau, den 26. Nov.1762. Nb. An der poln. Ellguther Grenze haben die Müller auf ihrem, Acker, welcher nicht tragbar ist und zwischen dem poln. Ellguther und dem Brieser Walde lieget, Kiefricht aufwachsen lassen und bestehet in (… ) Ellen in tri angel. breit und (…) Ellen lang, so zu ihrem Eigentum gehöret, und um allen Streit zu vermeiden, hier angemerket wird.    
 
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